Warum müssen DGUV Vorschrift 3 Prüfungen gemacht werden?

Warum müssen DGUV Vorschrift 3 Prüfungen gemacht werden?

Der wichtigste Grund ist der Schutz Ihrer Beschäftigten. Durch die DGUV V3 Prüfungen beugen Sie elektrischen Unfällen und Bränden durch elektrotechnische Mängel vor. Ein weiterer und für Ihr Unternehmen wichtiger Grund ist  der Gebäudeversicherungsschutz. Ihr Gebäudeversicherer setzt eine intakte Elektroanlage voraus, die Beweispflicht  im Falle eines Versicherungsschaden liegt beim Versicherungsnehmer. Eine normgerechte und regelmäßige DGUV V3 Prüfung gewährleistet Ihre Beweispflicht gegenüber Ihren Versicherer. Die Berufsgenossenschaften schließen ebenfalls eine Haftung aus, wenn Ihre DGUV V3 Prüfungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt wurden. Für Unfallkosten, bei denen Personen durch die Unterlassung der DGUV V3 Prüfungen zu Schaden kommen, werden von den Berufsgenossenschaften Regressforderungen in Höhe der geleisteten Kosten an den Unternehmer gestellt.

Anhand von Prüferfahrungen und den sich daraus ergebenen Fehrlerquoten bei der Betriebsmittelprüfung nach DGUV V3 gewähren wir eine Betriebsmittelsicherheit von max. 1 Jahr bei Erst- / Wiedeholungsprüfungen bei der Prüfung von z. B. Computern, Druckern u.ä. Bürozubehör. Die Beurteilung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen obliegt jedoch der vor Ort zuständigen verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen, führen.

Nach Ablauf des von uns ermittelten Prüfintervalls liegt die Verantwortung im Schadensfall (bei einer Erhöhung der Prüffristen) beim Unternehmer, respektive bei der zuständigen verantwortlichen Elektrofachkraft. Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 3 der BetrSichV die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Dabei empfiehlt es sich bei der formalen Bestellung zur befähigten Person eine Checkliste beizufügen, die sowohl fachlich wie auch persönliche Eignung abfragt und dokumentiert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele berufsfremde sowie Elektrofachkräfte nicht die notwendigen Kenntnisse aufweisen, weil die Arbeitgeber häufig bei den Weiterbildungsmaßnahmen einsparen. Auch bei der Beauftragung externer Prüfer besitzt § 3 Abs. 3 der BetrSichV
Rechtsgültigkeit.

Die Einforderung eines Befähigungsnachweises vom externen Prüfer sowie das schriftliche Abfordern von Prüfinhalten und -umfang ist bei einer rechtsicheren Fremdvergabe unerlässlich, will man sich auf das Vertragsrecht beziehen. Zu bezweifeln ist allerdings, dass das günstigste beauftragte Fremdunternehmen diesen Forderungen nachkommen kann.

Rufen Sie uns an:

fon: +49 241/927877-30
Bürozeiten: Mo. – Fr. 8.00 Uhr – 16.00 Uhr

#Elektronikfachhandel
PARTNER WERDEN?
Nutzen Sie unsere Strukturen und unser umfassendes Know-how!